Im Regelfall nicht als Betriebsausgaben abziehbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beiträge eines Arztes zur Betriebskostenversicherung im Wesentlichen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Ein freiberuflicher Zahnarzt hatte eine Versicherung abgeschlossen, die den Aufwand an fortlaufenden Betriebskosten ersetzen sollte, wenn der Praxisbetrieb einmal
- durch seine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls oder
- durch eine behördlich angeordnete Quarantäne unterbrochen werden sollte. Den Jahresbeitrag von 4.800 DM machte er steuermindernd geltend.
Der BFH hat den Betriebsausgabenabzug aber nur insoweit zugelassen, als das Risiko einer behördlich verfügten Quarantäne versichert ist. Soweit die Versicherung die Risiken einer Krankheit oder eines Unfalls abdeckt, können die Beiträge nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Diese Risiken sind nämlich außerbetrieblich, da sie in der Person des Arztes begründet sind und ein allgemeines Lebensrisiko darstellen.
Hinweis: Deshalb hat der BFH das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nun dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt. |