Mit Urteil vom 15.5.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige Bilder und Videos zu beziehen, auch dann umsatzsteuerrechtlich Leistender ist, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird.
Im entschiedenen Fall verschaffte ein inländischer Steuerpflichtiger Nutzern seiner Internetseite die Möglichkeit, kostenpflichtige Bilder und Videos anzusehen. Die Nutzer, die die Internetseite aufgerufen hatten, wurden von dort auf die Internetseite eines Unternehmens mit Sitz in Spanien und von dieser auf die Internetseite einer GmbH weitergeleitet, auf der die Bilder und Videos enthalten waren. Der Steuerpflichtige behandelte die vorbezeichneten Umsätze als nicht steuerbar.
Dem folgte der BFH nicht. Nach seiner Auffassung ist der Betreiber einer Internetseite, der dort kostenpflichtige Leistungen anbietet, vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkauft. So wie dieser umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als „Eigenhändler“ anzusehen ist, ist der Betreiber einer Internetseite als derjenige zu behandeln, der die dort angebotenen kostenpflichtigen Leistungen erbracht hat. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann dessen „Vermittlereigenschaft“ umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden.