Die Abrechnung einer Leistung kann auch im Wege einer Gutschrift erfolgen. Die Abrechnungsgutschrift stellt jedoch der Leistungsempfänger und nicht der Leistende aus. Das Umsatzsteuergesetz legte bis dato nicht grundsätzlich fest, eine Gutschrift als „Gutschrift“ zu bezeichnen. Durch das – bei Ausarbeitung des Informationsschreibens noch nicht in Kraft getretene – Jahressteuergesetz 2013 wird der Katalog der Pflichtangaben in einer Rechnung erweitert und folgende Neuregelung eingeführt:
In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Angabe „Gutschrift“ enthalten sein. In der Rechnung ist anzugeben, wenn der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift über die erhaltende Leistung abrechnet.
Anmerkung: Gutschriften müssen also als solche explizit auch so bezeichnet werden, da ansonsten kein Vorsteuerabzug möglich ist. Das Wort „Gutschrift“ sollte also nur auf solche Sachverhalte angewendet werden, bei denen die Abrechnung durch den Leistungsempfänger erfolgt.