Bezieht ein Arbeitnehmer eine Abfindung, kann er diese nach der sogenannten Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt dann statt des regulären Einkommensteuertarifs einen reduzierten Steuersatz an. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch ein selbständiger Rechtsanwalt seine Entschädigung ermäßigt versteuern darf, wenn er die zugrundeliegende Leistung wie ein Arbeitnehmer schuldet. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt (neben seiner regulären Beratungstätigkeit) einen Rechtsberatungsvertrag mit einer GmbH geschlossen, den die Gesellschaft plötzlich kündigte. Das Oberlandesgericht sprach ihm im Zuge eines Vergleichs eine Entschädigung von 870.000 € zu.
Der BFH konnte zwar nicht abschließend entscheiden, ob diese Zahlung ermäßigt zu besteuern war, zog aber die grundsätzliche Grenze zwischen begünstigten und nichtbegünstigten Entschädigungen. Danach gilt:
- Selbständige und Gewerbetreibende dürfen eine Entschädigung nicht ermäßigt versteuern, wenn diese dem Tagesgeschäft zugerechnet werden kann - wenn sie also für Einnahmen gezahlt wird, die aus der laufenden Geschäftsführung resultieren.
- Eine ermäßigte Besteuerung kommt für sie dann in Betracht, wenn sie ihre Entschädigung aufgrund eines arbeitnehmerähnlich ausgestalteten Vertrags erhalten haben.
Hinweis: Nun muss das Finanzgericht prüfen, ob der Beratervertrag tatsächlich arbeitnehmerähnlich ausgestaltet war: ob der Anwalt eine feste Vergütung, Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Sozialleistungen und betriebliche Altersvorsorge hatte und ob er in den Betrieb der GmbH eingegliedert war.