Legen Sie beim Pendeln in die Praxis Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Tagen zurück, können Sie die Entfernungspauschale für die einzelnen Tage nur zur Hälfte als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) geltend machen. Der volle Abzug setzt nämlich voraus, dass Sie beide Wege an einem Arbeitstag zurücklegen. Bei einer eingeschobenen Übernachtung gibt es nur 50 % der Pauschale, also 0,15 € täglich. Noch ungünstiger sieht es aus, wenn Sie aus beruflichen Gründen mehrfach täglich vom Wohnort zur Arbeit fahren. Denn auch hier kann die Entfernungspauschale nur einmal angesetzt werden.