Beim Elterngeld gibt es für Kinder, die ab 1.1.2013 geboren werden, mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs einige Änderungen. Zum Tragen kommen Vereinfachungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens.
Im Kern gibt es im Rahmen der Einkommensermittlung eine pauschalierte Ermittlung der Abzüge für Steuern und Abgaben. Die Abzüge für Steuern werden künftig sowohl bei Beschäftigten als auch bei Selbstständigen anhand eines amtlichen Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen. Die Abzüge für die Sozialabgaben erfolgen in pauschalierter Form. Die Änderungen wirken sich teilweise negativ für die Berechnung des Nettoeinkommens gegenüber der alten Gesetzeslage aus. Das monatlich ausgezahlte Elterngeld kann somit in vielen Fällen geringer ausfallen als noch 2012.
Eltern können die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen, indem sie dem betreuenden zu Hause bleibenden (nicht selbstständigen) Elternteil die günstigere Steuerklasse zuweisen. Die Neuregelung behält die Möglichkeit des Steuerklassenwechsels bei. Ein Wechsel in eine andere Steuerklasse muss jedoch mindestens 7 Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden haben.
Anmerkung: Um in den Genuss eines höheren Elterngeldes zu kommen, muss demnach sofort – nach Bekanntwerden der Schwangerschaft – gehandelt werden.