Der Besteuerung sind die Buchführung und die Aufzeichnungen zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Wenn eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig ist, kann ihr Ergebnis von der Finanzverwaltung ganz oder teilweise verworfen werden. Entsprechend werden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt.
Diese Grundsätze finden auch Anwendung auf Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, sondern ihre Gewinne nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (sog. „4-III-Rechner“). Deshalb müssen die Aufzeichnungen so klar und vollständig sein, dass sie einem sachverständigen Dritten in vertretbarer Zeit den Umfang seiner Einkünfte plausibel machen. Die (ggf. freiwillige und im eigenen Interesse liegende) Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall auch notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst und die geltend gemachten Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind.
Aufzeichnungen, die handschriftlich auf einem Formblatt „Kasse“ oder in elektronischer Form erfolgt sind, weisen zwar Tageseinnahmen aus. Diesen Eintragungen müssen jedoch Belege (Kassenendbons u. Ä.) beigefügt sein, aus denen erkennbar wäre, wie die Summen der Einnahmen ermittelt worden sind. Einen Nachweis für die geldmäßige Kassenführung stellt das Zählprotokoll dar.