Die Oberfinanzdirektion Münster informiert darüber, dass die Leistungen von Podologen dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegen. Vor allem greift bei ihnen die Steuerermäßigung für Heil- und Schwimmbäder bzw. Kureinrichtungen nicht. Unter diese Ermäßigung können nicht nur Behandlungen in Schwimmbädern fallen, sondern auch solche durch Heilbäder (z.B. Fangobehandlungen, Thermal- und Lichtbäder oder Kneipptherapien). Zwar besteht also eine gewisse Nähe zu den Leistungen, die auch Physiotherapeuten erbringen. Doch lehnt die Finanzverwaltung eine Übertragung der Steuerermäßigung auf die Podologen ab. Und die Ermäßigung für Kureinrichtungen greift nur, wenn die Bezahlung im Rahmen einer Kurtaxe erfolgt.
Hinweis: Für fußpflegerische Leistungen kann eine Steuerbefreiung greifen, wenn es sich um eine Heilbehandlung handelt. Die Steuerbefreiung setzt dann die medizinische Notwendigkeit und die ärztliche Verordnung der Behandlung voraus.