Minijobgrenze wird - mit Übergangsregelung - auf 450 € angehoben

Steuerberater Cham

Neue Minijobs: Minijobber sollen ab dem 1.1.2013 mehr verdienen können. Dafür wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € auf 450 € angehoben.

 

Begleitend wird für Neubeschäftigungen ab dem 1.1.2013 eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht eingeführt, die der sozialen Absicherung von Minijobbern dienen soll. Minijobber haben demnach den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von im Jahr 2013 voraussichtlich 18,9 % (zzt. 19,6 %) zu ergänzen. Ist dies nicht gewünscht, kann sich der geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

 

Bestehende Minijobs: Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen – Beginn vor dem 1.1.2013 – ändert sich nichts. Bei Entgelterhöhungen über 400 € für bestehende Minijobs kommt die Neuregelung zum Tragen, bei der automatisch Rentenversicherungspflicht eintritt, mit der Möglichkeit sich davon befreien zu können.

 

Jobs zwischen 400 € und 450 €: Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 bereits in einer bestehenden Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 401 und 450 € erzielen, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31.12.2014 versicherungspflichtig zu diesen Versicherungszweigen; es sei denn, das Arbeitsentgelt fällt unter 400 €. Arbeitnehmer können allerdings die Übergangsregelung abwählen und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

 

Wird ein Befreiungsantrag bis zum 1.4.2013 bei der Krankenkasse gestellt, wirkt dieser rückwirkend zum 1.1.2013. Der Befreiungsantrag für die Arbeitslosenversicherung muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Ein später gestellter Befreiungsantrag soll mit Beginn des auf den Antragsmonat folgenden Kalendermonats wirken.

 

Gleitzonenregelung: Auch die Grenzen für Gleitzonenbeschäftigte von 400 € bis 800 € werden auf 451 € bis 850 € angepasst. Besondere Übergangsfristen wurden geschaffen für vor dem 1.1.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit Entgelten zwischen 401 € und 450 € bzw. mit Entgelten zwischen 801 € und 850 €.