Mit dem Gesetzentwurf eines „Jahressteuergesetzes 2013“ beabsichtigt der Gesetzgeber diverse Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union – insbesondere an die EU-Amtshilferichtlinie – sowie Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens. Dazu sind u.a. folgende Änderungen geplant:
- Die 1-%-Regelung benachteiligt nach Auffassung der Bundesregierung Elektround Hybridelektrofahrzeuge, weil deren Listen-preis derzeit höher ist als der von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Hier sind Vergünstigungen vorgesehen, die nach Auffassung des Bundesrates zu kompliziert umzusetzen sind. Die genaue Ausgestaltung wird man vermutlich erst nach Verabschiedung des Gesetzes erfahren.
- Arbeitnehmer sollen auf Antrag die Geltungsdauer von Freibeträgen künftig auf zwei Kalenderjahre verlängern können.
- Im Interesse des Bürokratieabbaus sollen die Aufbewahrungsfristen zunächst ab 2013 auf 8 und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf 7 Jahre verkürzt und vereinheitlicht werden. Dies hatte der Bundesrat zwar in seiner Stellungnahme vom 6.7.2012 abgelehnt. Die Bundesregierung will jedoch daran festhalten.
- Für die den freiwilligen Wehrdienst und freiwillige Wehrübungen Leistenden werden zukünftig nur noch die Gehaltsbestandteile „Wehrsold“ sowie „Dienstgeld“ steuerfrei gestellt. Die weiteren Bezüge, z.B. Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, unterfallen der Steuerpflicht.
- Der Sonderausgabenabzug soll auch für Beiträge eines Basiskranken- bzw. Pflegeversicherungsschutzes an ein Versicherungsunternehmen außerhalb der EU oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
- Eine Neuregelung soll dafür sorgen, dass der Anwendungsbereich des Pflegepauschbetrages in Höhe von 924 € auf die häusliche Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland – also unabhängig vom Ort der Pflege – ausgeweitet wird.
Der Bundesrat hat Ergänzungen vorgeschlagen, die größtenteils nicht in das Gesetz einfließen werden. Nach aktuellen Informationen soll jedoch die Verzinsungsregelung beim Investitionsabzugsbetrag klarer definiert werden. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte entschieden, dass bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages die Aufgabe der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis darstellt und der Zinslauf demnach erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Investitionsabsicht aufgegeben worden ist. Dies hätte zur Folge, dass eine Verzinsung der aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags resultierenden Steuernachforderungen regelmäßig unterbleibt. Das soll nunmehr unterbunden werden.
Anmerkung: Über die einzelnen Neuregelungen werden wir Sie bei Vorliegen des Gesetzes und damit verbundener verlässlicher Informationen auf dem Laufenden halten.