Abzug von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich

Rechtsanwalt Cham

Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.6.2012 grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.

Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger 1994 ein Wohngebäude, vermietete dieses und erzielte hieraus Einkünfte. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden. Dadurch mussten auch im Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufgewendet werden. Das Finanzamt erkannte die für 2004 geltend gemachten „nachträglichen Schuldzinsen“ nicht als Werbungskosten an.

Der BFH gab jedoch dem Steuerpflichtigen Recht; die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden.

 

Anmerkung: Der BFH hielt damit an seiner bisherigen – restriktiveren – Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest.