Kleine und mittelgroße Unternehmen können – unter weiteren Voraussetzungen – eine Investitionsförderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen kann.
Hierdurch ergibt sich eine frühzeitige steuerliche Entlastung, die die Finanzierung der Investition erleichtern soll. Früher geschah dies in Form der sog. „Ansparabschreibung“, jetzt durch einen „Investitionsabzugsbetrag“.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist jeweils erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition „voraussichtlich“ tätigt. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zur Ansparabschreibung entschieden, dass die Geltendmachung derselben in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetze.
Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen.
Dem ist der BFH nunmehr mit Urteil vom 20.6.2012 entgegengetreten. Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich des Investitionsabzugsbetrages jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen.
Anmerkung: Im entschiedenen Fall lag bereits ein Kostenvoranschlag aus dem Streitjahr vor. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31.12. des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.